Ersatzversorgung

Allgemeines

Die Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger in Niederspannung erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn Sie Energie beziehen und der von Ihnen gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung (rechtzeitig) aufzunehmen bzw. fortzuführen.

Gründe für die Belieferung in der Ersatzversorgung können beispielsweise sein:

  • Kündigung des Netznutzungs-bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch den Netzbetreiber
  • Insolvenz des bisherigen Lieferanten
  • Kündigung des bisherigen Lieferanten oder des Nichthaushalt-Kunden selbst und fortgesetzter Bezug von Strom, ohne dass dies auf Basis eines neuen Liefervertrages erfolgt
  • Versorgungslücke zwischen zwei Lieferverhältnissen

Preisinformation

Die aktuell gültigen Preise für die Ersatzversorgung mit Strom können Sie hier herunterladen:

Stadtwerke Strom Plauen Ersatzversorgung Nicht-Haushaltkunden ohne LM ab 01.04.23

Stadtwerke Strom Plauen Ersatzversorgung Nicht-Haushaltkunden ohne LM ab 01.01.24

Stadtwerke Strom Plauen Ersatzversorgung Nicht-Haushaltkunden mit LM ab 01.04.23

Stadtwerke Strom Plauen Ersatzversorgung Nicht-Haushaltkunden mit LM ab 01.01.24

Verfügbarkeit

Die Ersatzversorgung in Niederspannung durch die Stadtwerke Strom Plauen erfolgt nur im Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Strom Plauen.

Laufzeit

Die Ersatzversorgung mit Strom erfolgt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 EnWG und maximal für 3 Monate. Nach Ablauf der 3 Monate müssen Nicht-Haushaltskunden mit einer Unterbrechung der Versorgung durch den Netzbetreiber rechnen, wenn bis dahin kein Lieferant die Versorgung auf vertraglicher Basis übernommen hat.
Die Beendigung der Ersatzversorgung ist jederzeit möglich. Haushaltskunden, die aufgrund der Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch Netzbetreiber in der Ersatzversorgung beliefert werden, können frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Beginn der Ersatzversorgung in die Grundversorgung wechseln; der Abschluss eines Produktvertrages ist jederzeit möglich.

Rechtliche Grundlagen

Als Ihr Energielieferant sind für uns Transparenz und offene Kommunikation besonders wichtig. Alle vertragsrelevanten Rechtsgrundlagen und weiterführenden Informationen finden Sie deshalb als Download unter unserer Rubrik Vertragsinformationen.

FAQ Grund- und Ersatzversorgung

Die Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger in Niederspannung (Strom) erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)t und greift dann ein, wenn der Verbrauch des Kunden keinem Lieferverhältnis mehr zugeordnet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kunde von seinem derzeitigen Energieversorger nicht mehr beliefert wird bzw. werden kann, ohne dass ein neuer Lieferant die Belieferung aufgenommen hat. Der zuständige Grundversorger stellt in diesem Fall sicher, dass der Strom unterbrechungslos weiterfließt.

Gründe für die Belieferung in der Ersatzversorgung können beispielsweise sein:

  • Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch den Netzbetreiber
  • Insolvenz des bisherigen Lieferanten
  • Fehlgeschlagener oder verzögerter Lieferantenwechsel - Versorgungslücke zwischen zwei Lieferverhältnissen (bisheriger Energielieferant hat Vertrag bereits beendet, neuer Energielieferant beliefert noch nicht)

Nach einem Zeitraum von drei Monaten endet die Ersatzversorgung automatisch und geht für Haushaltskunden automatisch in die Grundversorgung über. Bei Nicht-Haushaltskunden endet die Ersatzversorgung ebenfalls automatisch nach drei Monaten, allerdings müssen Sie dann mit einer Unterbrechung der Versorgung durch den Netzbetreiber rechnen, wenn bis dahin kein neuer Energieliefervertrag abgeschlossen wurde. Sie sollten diese Zeitspanne daher frühzeitig für die Regelung der zukünftigen Vertragsbeziehung nutzen.

Die Ersatzversorgung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Sie kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Hierzu bedarf es auch keiner Kündigung. Mit dem Abschluss eines Liefervertrages endet die Ersatzversorgung an der Abnahmestelle automatisch.

Haushaltskunden, die aufgrund der Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch Netzbetreiber in der Ersatzversorgung beliefert werden, können frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Beginn der Ersatzversorgung in die Grundversorgung wechseln.

Schließen Kunden keinen Vertrag mit einem Stromlieferanten ab, ist der Grundversorger des jeweiligen Gebietes gesetzlich verpflichtet, die Stromversorgung sicherzustellen. Die Belieferung erfolgt dann automatisch im Rahmen der Grundversorgung. Dafür gelten die Preise sowie die Bedingungen der StromGVV einschließlich der Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Strom Plauen.

Der Energieversorger, der in einem bestimmten Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die größte Anzahl an Haushaltskunden beliefert, wird durch den Verteilnetzbetreiber zum Grundversorger bestimmt. Alle drei Jahre werden dazu die Kundenzahlen geprüft und der Grundversorger neu festgelegt.

Das Grundversorgungsgebiet der Stadtwerke Strom Plauen umfasst Strom für alle Verbrauchsstellen im Stadtgebiet Plauen, einschließlich der Ortsteile Kauschwitz, Neundorf, Straßberg, Großfriesen und Jößnitz.