1. Preisänderungen
Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen (in der Grundversorgung) bzw. vier Wochen (bei Sonderverträgen) vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
2. Leistungen und Wartungsdienste
Stadtwerke Strom Plauen liefert den gesamten Bedarf an elektrischer Energie in Niederspannung für Ihren Eigenverbrauch. Wartungsdienste werden nicht angeboten.
3. Zahlungsweise
Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der Kunde in von Stadtwerke Strom Plauen bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. Als Zahlungsmöglichkeiten stehen dem Kunden die Überweisung, Barüberweisung oder das einfach und bequeme SEPA-Lastschriftverfahren zur Verfügung.
4. Lieferantenwechsel
Der Lieferantenwechsel erfolgt unentgeltlich und zügig.
5. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Stadtwerke Strom Plauen von der Leistungspflicht befreit; Stadtwerke Strom Plauen haftet in diesen Fällen nicht. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Stadtwerke Strom Plauen beruht. Stadtwerke Strom Plauen wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie Stadtwerke Strom Plauen bekannt sind oder von Stadtwerke Strom Plauen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Etwaige Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses kann der Kunde gegen den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers teilt Stadtwerke Strom Plauen dem Kunden auf Anfrage gern mit.
6. Informationen zu Verträgen/Kundendienst/Kundenbeschwerden
Auskünfte zu den vertraglichen Regelungen sowie den geltenden Preisen und aktuellen Angeboten sind telefonisch unter der angegebenen Servicerufnummer, im Kundenbüro der Stadtwerke Strom Plauen oder unter www.stadtwerke-stromplauen. de erhältlich. Sofern Sie Beanstandungen oder Kritik an unseren Leistungen haben, sind wir gern für Sie da. Wenden Sie sich dazu bitte an:
Stadtwerke - Strom Plauen GmbH & Co. KG,
Hammerstraße 68, 08523 Plauen
Öffnungszeiten Kundenbüro:
Mo – Do: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr,
Fr: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 14.00 Uhr
Telefonischer Kundendienst:
(03741) 719 888, Fax: (03741) 7199 125 - Mo − Fr: 7.00 − 19.00 Uhr
Störungshotline: 0800 2 30 50 70 (kostenfrei);
E-Mail: service@stadtwerke-strom-plauen.de;
Online-Portal: kundenportal.stadtwerke-strom-plauen.de/bkp
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für den Bereich Elektrizität zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen; Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Mo. - Fr.: 09:00 - 12:00 Uhr, T 030 22480-500 Bundesweites Infotelefon, F 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bundesnetzagentur.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatpersonen ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass unser Kundenservice angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Stadtwerke Strom Plauen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin; T 030 27 57 240-0, F 030 27 57 240-69, I www. schlichtungsstelle-energie.de; E-Mail: info@ schlichtungsstelle-energie.de. Die vorstehenden Hinweise dienen daher zugleich als Veröffentlichung i.S.d. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
7. Informationen zu Energiedienstleistungen und –effizienzmaßnahmen
Informationen zu Anbietern wirksamer Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und -einsparung sowie deren Angebote finden Sie auf einer, bei der Bundesstelle für Energie-effizienz (BfEE), öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de. Informationen zu o.g. Angeboten, Endkunden-Vergleichsprofilen und ggf. technischen Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sowie Kontaktmöglichkeiten zu Einrichtungen,die ebenfalls Angaben über solche Angebote bereitstellen, stehen Ihnen unter www.ganz-einfach-energiesparen.de zur Verfügung. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internet unter www.stadtwerke-strom-plauen.de/service oder telefonisch unter unserer Servicenummer (03741) 719 888.
Download: Grundversorgung gültig ab 01.01.2025
Download: Grundversorgung gültig ab 01.01.2026
Eine detaillierte Gegenüberstellung aller für Ihren Strompreis maßgeblichen Kostenfaktoren finden Sie in der Preisinformation 2025:
Welcher grundzuständige Messstellenbetreiber für Ihre Messstelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Netzgebiet. Wer in den von uns belieferten Netzgebieten der aktuell grundzuständige Messstellenbetreiber ist, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Übersicht: Netzgebiet_Messstellenbetreiber
Aktuelle Informationen zum Messtellenbetrieb erhalten Sie beim jeweils zuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellenbetrieb umfasst die in § 3 MsbG beschriebenen Aufgaben, insbesondere den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener und verbrauchter Energie.
Der Messstellenbetreiber bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 MsbG Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen.
Der Messstellenbetreiber hat ein Zutrittsrecht nach § 38 MsbG. Danach müssen Sie nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen, im Rahmen des Betriebs, zur Wartung eines intelligenten Messsystems oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
Wir werden als Lieferant Daten und Informationen zu Ihrem Belieferungsverhältnis, die an den Messstellenbetreiber zu übermitteln sind, unverzüglich an diesen weiterleiten (insbesondere alle für den Ein- oder Ausbau sowie für den Messstellenbetrieb erforderlichen Informationen).
Wenn Sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, können Sie vom Messtellenbetreiber verlangen, standardmäßig jederzeit die in § 61 Abs. 1 MsbG benannten Verbrauchsinformationen einzusehen. Für die Einsichtnahme gilt § 61 Abs. 2 MsbG. Verfügt Sie über eine moderne Messeinrichtung, können Sie vom Messstellenbetreiber verlangen, standardmäßig die Informationen aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 MsbG sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einzusehen. Unbeschadet des Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber Ihnen auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.
Bitte beachten Sie, dass Sie der zuständige Messstellenbetreiber im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb, insbesondere zur Durchführung von Maßnahmen an Ihrer Messeinrichtung oder zur Terminvereinbarung, direkt kontaktiert.
Weitere Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen - gern ist unser Kundenservice Ihnen bei Fragen behilflich.
