Informationen zur Strompreisbremse

Das Gesetz zur Strompreisbremse wurde am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen. Mit der Preisbremse sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet werden. Für Haushalte und kleinere Unternehmen beinhaltet die Strompreisbremse einen garantierten Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunden für ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Vorjahresverbrauchs. 

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der Strompreisbremse, die uns jedoch - wie viele andere Energieversorger auch - vor komplexe Herausforderungen stellt. Jeder Kunde muss einzeln geprüft, neu berechnet und informiert werden. 

Daher unsere Bitte an Sie: Haben Sie noch ein wenig Geduld und sehen Sie von diesbezüglichen Rückfragen ab. Wir versichern Ihnen, dass jeder Kunde den ihm zustehenden Entlastungbetrag sowie einen neuen Abschlagsplan zeitnah erhält. 

Nachfolgend möchten wir Ihnen die Details der Strompreisbremse erläutern und häufig gestellte Fragen beantworten: 

Die Strompreisbremse zielt darauf ab, alle Stromkundinnen und Stromkunden mit sehr hohen Strompreisen zu entlasten. Verbraucher sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei gilt: Es lohnt sich trotzdem, Strom einzusparen, weil die Entlastung nicht vom aktuellen Verbrauch abhängt. Jede mehr oder weniger verbrauchte Kilowattstunde schlägt mit dem vollen hohen Preis aus dem Versorgungsvertrag zu Buche. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen profitieren also weiterhin stark, wenn sie Strom einsparen. 

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis­Kontingents" gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. 

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. 

 

Derzeit ist diese noch nicht berücksichtigt. Die am 16.12.2022 beschlossene Strompreisgrenze zur Entlastung der Verbraucher begrüßen wir ausdrücklich!

Die Entlastungen sollen ab März 2023 rückwirkend für Januar und Februar 2023 gelten. Für Haushalte und kleinere Unternehmen wird ein Grundkontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs zu einem Brutto-Preis von 40 Cent je Kilowattstunde bereitgestellt. Die Differenz zwischen dem zu zahlenden Verbrauchspreis und der Deckelung soll als Entlastung direkt mit dem Abschlag verrechnet werden.

In den aktuellen Abschlägen konnten wir dies auf Grund der Kurzfristigkeit des Gesetzes leider noch nicht berücksichtigen. Sie erhalten von uns bis voraussichtlich Anfang März eine Information über den für Sie geltenden konkreten Entlastungsbetrag sowie die sich daraus ergebenden neuen Abschläge ab März 2023.

Sollte Ihr derzeitiger Verbrauchspreis unter dem gesetzlich festgelegten Preisdeckel von 40 Cent/kWh liegen, ändert sich für Sie nichts. Die Strompreisbremse hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Abschlagsbeträge.

So berechnet sich die Strompreisbremse

Im Rahmen der Strompreisbremse haben Sie ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches. Für dieses Kontingent gilt die Preisbremse von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto). Für den darüber hinausgehenden, tatsächlichen Stromverbrauch zahlen Sie Ihren vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis.

Und so wird Ihre monatliche Entlastung berechnet:

  1. Auf Basis Ihrer Jahresverbrauchsprognose berechnen wir Ihr persönliches 80-Prozent-Grundkontingent.
  2. Aus Ihrem vertraglichen Verbrauchspreis und der 40 Cent Preisbremse ermitteln wir die Differenz. 
  3. Die Differenz wird mit Ihrem Grundkontingent multipliziert und ergibt Ihren Entlastungsbetrag. 
  4. Diesen Entlastungsbetrag ziehen wir unabhängig von Ihrem neuen (tatsächlichen) Jahresverbrauch von Ihrer nächsten Jahresrechnung ab. 
  5. Nun wird der Entlastungsbetrag noch durch 12 Monate geteilt. 
  6. Der sich so ergebende anteilige, monatliche Entlastungbetrag wird von Ihren bisherigen monatlichen Abschlägen abgezogen, sodass sie mit Inkrafttreten der Strompreisbremse sofort von der Entlastung profitieren. 

Sie müssen also nicht selbst aktiv werden. Die Strompreisbremse wirkt für Stromkunden automatisch.

Übrigens: Je sparsamer Sie mit Ihrem Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr sind, umso stärker wirkt auch der Entlastungsbetrag.

Die Entlastung erfolgt durch uns automatisch. Verbraucherinnen, Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen erhalten ab 1. März 2023 quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden, eine Information über die konkrete Entlastung sowie die sich daraus ab März 2023 ergebenden neuen Abschlagsbeträge erfolgt bis Anfang März 2023.

Übrigens: Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Verbrauchspreis über den 40 Cent liegt. Liegt Ihr aktueller Verbrauchspreis darunter, zahlen Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Das Gesetz wurde am 16.12.2022 beschlossen. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Das Gesetzt gilt derzeit befristet bis zum 31.12.2023 (Verlängerung bis 30. April 2024 möglich).

Kunden, die zum 1. März 2023 bei einem anderen Versorger in Belieferung sind, erhalten von diesem ihre Entlastung. Dies geschieht auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

Stadtwerke Strom Plauen sind nur für die Abwicklung der Strompreisbremse für Kunden zuständig, die zum Stichtag 1. März 2023 von uns mit Strom versorgt werden. 

 

Nein, nicht in Bezug auf die Strompreisbremse, da sich die Entlastungen auf den prognostizierten Jahresverbrauch beziehen. 

Derzeit ist eine Abschlagsänderung aufgrund der Umsetzung der Strompreisbremse in unserem System vorübergehend nicht möglich. 

Wir bitten Sie um etwas Geduld und Verständnis!

Bei einem Großteil der Stadtwerke Kunden liegt der akutelle Verbrauchspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde. Daher erhalten diese keinen Entlastungsbetrag und zahlen weiterhin Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.

Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Strompreisbremse Strom einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der hohe Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag". Wer zusätzlich Strom spart, profitiert umso mehr. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent oder 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Weitere Informationen und Energiespartipps erhalten Sie hier.

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